Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 12 „An der Bahn“ mit örtlichen Bauvorschriften
der Gemeinde Dollern gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Dollern in seiner Sitzung am 21.04.2016 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 12 „An der Bahn“ zu ändern. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Dollern hat in seiner Sitzung am 07.12.2017 beschlossen, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „An der Bahn“ und die zugehörige Entwurfsbegründung öffentlich auszulegen. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „An der Bahn“ mit örtlichen Bauvorschriften liegt mit Entwurfsbegründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit
vom 17. April 2018 bis zum 18. Mai 2018 (einschließlich)
während der Dienststunden bei der Samtgemeinde Horneburg, Fachbereich 3 „Bauen und Umwelt“, Lange Straße 47, 21640 Horneburg, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Entwurfsunterlagen können ab dem 17.04.2018 auf der Internetseite der Samtgemeinde Horneburg www.horneburg.de unter der Rubrik Rathaus und Service/Aktuelles und Bekanntmachungen heruntergeladen werden.
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 ist in dem nachstehenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht.
Allgemeine Ziele und Zwecke
Ziel und Zweck dieser Planänderung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachverdichtung der bisher gewerblich genutzten Flächen mit Wohnbebauung zu ermöglichen. Festsetzung des bisher als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesenen Bereiches im nördlichen Teil der Planänderung als Allgemeines Wohngebiet (WA) und im südlichen Teil als Mischgebiet (MI) unter Berücksichtigung der Belange von Immissionen.
Stellungnahmen zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 12 „An der Bahn“ mit örtlichen Bauvorschriften können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Gemeinde Dollern bzw. Samtgemeinde Horneburg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
i.A.
Courtault
Auskunft erteilt: | Frau Wohlers |
Zimmer: | EG 14 |
Durchwahl: | 04163 8079-43 |
Telefax: | 04163 8079-20 |
E-Mail: | wohlers@horneburg.de |
Mein Zeichen: | Fb3 – 61.26.05.012 /Wo |