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Informationen für Betriebe und Unternehmen

Informationen des Landkreis Stade

Corona-Pandemie: Landwirte müssen
beschäftigte Saisonarbeiter/-innen melden

Landkreis Stade. Aufgrund der jüngsten Änderungen der Niedersächsischen „Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ vom 9. April dürfen die dringend benötigten Erntehelfer sowie weitere Personen, die für die Unterstützung der Wirtschaft erforderlich sind, aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen. Der Arbeitgeber muss dem Gesundheitsamt die beschäftigten Saisonarbeiter melden. Das dafür erforderliche Formular steht in Kürze auf der Seite www.landkreis-stade.de/corona unter Downloads zur Verfügung.


Online-Formular steht bereit für Anmeldung von Schutzartikeln
und Schutzausrüstung – nur für Bedarfsträger des Landkreises Stade!

Landkreis Stade. Das Niedersächsische Innenministerium hat die Landkreisverwaltungen aufgerufen, die Bedarfe an persönlicher Schutzausrüstung (PSA) gebündelt an die Bundes- und Landesbehörden zu melden. Der Landkreis Stade bittet daher alle Bedarfsträger im Landkreis Stade, wie Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, mobile Pflegedienste, Arztpraxen oder andere medizinische Dienstleistungen, die engen Kontakt mit potenziell infizierten Personen haben, ihren Wochenbedarf dem Landkreis mitzuteilen. Ein entsprechendes Online-Formular unter www.landkreis-stade.de/bedarfsabfrage-psa zur Verfügung. Privatpersonen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung der Bedarfsträger den Eigenbedarf selbstverantwortlich zu decken. Erfasst werden in der Anmeldung die gängigsten Artikel, die nicht oder kaum auf dem Markt verfügbar sind. Durch die zentrale Erfassung der Bedarfe können bestellte Mengen gegenüber den Landes- und Bundeseinrichtungen gebündelt angemeldet werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Landkreis Stade eine Belieferung der Bedarfsträger mit Schutzartikeln immer gewährleisten kann. Nur wenn in Zukunft größere Lieferungen eingehen, könnten jeweils begrenzte Mengen gegen einen Kostenausgleich abgeben werden.
Der Landkreis Stade weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass derzeit zahlreiche betrügerische und unseriöse Angebote für Schutzartikel kursieren. Deshalb der Hinweis: Prüfen Sie derartige Angebote kritisch und wenden Sie sich in begründeten Verdachtsfällen an die Onlinewache des Landes Niedersachsen unter https://www.onlinewache.polizei.niedersachsen.de


Corona-Pandemie: Strenge Auflagen für Sammelunterkünfte von Arbeitskräften

Landkreis Stade. Angesichts der weiter um sich greifenden Corona-Pandemie – am Dienstag gab es im Landkreis Stade 63 labordiagnostisch nachgewiesene Erkrankte und 216 Menschen in Quarantäne – hat der Landkreis Stade entschieden, für die Unterbringung von Arbeitskräften, die aus gewerblichen Gründen in Sammelunterkünften wohnen, strenge Auflagen für das Zusammenleben zu verfügen. Die Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung, tritt am Tag nach Veröffentlichung in der lokalen Tagespresse in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 18. April 2020.

Für die Unterbringung von Personen, die aus gewerblichen Gründen erfolgt, zum Beispiel für Saisonarbeitskräfte, Erntehelferinnen und Erntehelfer, Werksarbeitskräfte und vergleichbare arbeitnehmerähnliche Beschäftigte in der Landwirtschaft, Fleischproduktion und dergleichen, gelten folgende Auflagen:

  1. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften, betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten auf die aktuellen Abstands- und Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen oder landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
  2. Von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wurden Infografiken und Piktogramme mit den wichtigsten Hygienehinweisen herausgegeben. Diese sind ebenfalls in den Sprachen Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch verfügbar (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/informationen-in-anderen-sprachen.html). Die Infografiken sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden, um die Hygienemaßnahmen in den Unterkünften zu verstärken.
  3. Eine Unterbringung soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.

Die Allgemeinverfügung im Wortlaut ist auf der Internetseite www.landkreis-stade.de unter „Bekanntmachungen“ zu finden.


Wirtschaftsförderungen

Übersicht der Wirtschaftshilfen im Zuge der Corona-Pandemie

Covid 19 – Liquiditätssicherung für kleine Unternehmen

Coronavirus – Informationspaket vom 25. März 2020

Soforthilfe für Unternehmen: ab 15:00 Uhr startet die Antragsstellung

Die angekündigten Förderprogramme zu den Soforthilfen des Landes Niedersachsen sind ab heute, Mittwoch, 25.03.2020, ab 15:00 Uhr, bei der NBank beantragbar.

Niedersachsen-Soforthilfe Corona für Kleinunternehmen und Soloselbstständige
Zuschuss des Landes für Soloselbstständige und Kleinunternehmen, mit bis zu 49 Beschäftigten. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen bis zu 20.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Niedersachsen-Liquiditätskredit für kleine und mittlere Unternehmen
Kredit zur Liquiditätshilfe, der im ersten Schritt kleinen und mittleren Unternehmen einen Kreditbetrag bis 50.000 Euro zur Verfügung stellen kann. Ziel ist es, kleine und mittlere Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.

Vorabankündigung – Soforthilfe vom Bund
In Kürze stellt der Bund ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Förderung können von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen bis zu 15.000 Euro beantragt werden. Erhalten Sie bereits die Förderung Niedersachsen-Soforthilfe Corona, dann können Sie ergänzend auch die Förderung des Bundes beantragen, wenn der Liquiditätsbedarf noch nicht gedeckt ist.
Wichtig: Noch stehen für das Bundesprogramm keine Antragsformulare zur Verfügung. Wir informieren Sie so schnell wie möglich. Bitte vermeiden Sie bis dahin telefonische Anfragen!

Wir haben sehr wichtige Hinweise für Sie – bitte lesen Sie diese sorgfältig:

1. Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg über das Kundenportal der NBank. Das Kundenportal ist ab 15 Uhr erreichbar. Bis dahin bereiten wir alle Formulare für Sie vor.

zum Kundenportal

2. Sofern Sie in den letzten Wochen bereits formlos bei uns einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe Corona oder Niedersachsen-Liquiditätskredit gestellt haben, möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihre Angaben für die weitere Bearbeitung nicht ausreichen.
Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich über das Kundenportal der NBank.

3. Melden Sie sich bitte Alle jetzt für unseren Sondernewsletter an. Wir liefern Ihnen über diesen Kanal alle neusten Informationen. Auch die Anmeldung zum Newsletter muss eigenständig durchgeführt werden!

4. Klarstellung: Im Zusammenhang mit den Fragebögen ist es zu einem Missverständnis gekommen. Dieser Fragebogen ersetzt nicht den zwingend erforderlichen Antrag im NBank Kundenportal.

Trotz der erwarteten hohen Anzahl versuchen wir eine kurze Bearbeitungszeit einzuhalten.

Bitte informieren Sie sich ab 15:00 Uhr selbstständig unter www.nbank.de.

 

Soforthilfe für Unternehmen (NBank)


Hiermit bietet die NBank einen neuen Antragsweg für den Zuschuss Niedersachsen-Soforthilfe Corona:

Ab sofort können Sie den Antrag auf „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ sowie das Formular „De-minimis-Erklärung Soforthilfe“ hier elektronisch laden und uns per E-Mail senden.

zu den Antragsformularen als Download

Gehen Sie dazu wie folgt vor:

  1. Laden Sie sich den Antrag und das Formular „De-minimis-Soforthilfe“ herunter und speichern Sie diese auf Ihrem PC.
  2. Füllen Sie den Antrag und das Formular „De-minimis-Soforthilfe“ sorgfältig elektronisch am PC aus.
  3. Senden Sie uns den Antrag, die De-minimis-Erklärung und den geeigneten Nachweis der Unternehmung an folgende E-Mail Adresse zu: ed.kn1710829875abn.e1710829875fliht1710829875rofos1710829875@gart1710829875na1710829875

Bitte verwenden Sie die E-Mail-Adresse ed.kn1710829875abn.e1710829875fliht1710829875rofos1710829875@gart1710829875na1710829875 ausschließlich für die Übermittlung Ihres Antrags. Fragen zu Förderung und Antragsstellung können unter dieser Adresse nicht beantwortet werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an ed.kn1710829875abn@g1710829875nutar1710829875eb1710829875

Für weitere Informationen – auch zu anderen Unterstützungsleistungen – informieren Sie sich über die Internetseite der NBank.


Corona-Soforthilfe für Niedersachsen (Programmstart 31.03.2020, 23.59 Uhr)

Ab heute wird die NBank, ergänzend zur Corona-Soforthilfe des Landes, die medial bereits angekündigten zusätzlichen Mittel des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bereitstellen.

Um die Auswirkungen der Corona-Krise für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Dafür stellt der Bund den Ländern die notwendigen Mittel zur Verfügung. Niedersachsen hat sich entschieden, dieses Geld unbürokratisch weiterzugeben, um Selbstständigen und Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten schnell helfen zu können. Das Angebot des Bundes wird über die NBank an die niedersächsischen Zielgruppen weitergegeben. Zusätzlich wird der Kreis der Zielgruppe des Bundesprogramms um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten durch das ein ergänzendes Programm des Landes Niedersachsen erweitert. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren läuft in beiden Fällen über die NBank.

Ziel der Förderung: Die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller soll gesichert werden und aktuelle Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden. Zu den Betriebskosten zählen z. B. Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Lebenshaltungskosten zählen nicht zu den Betriebskosten.

Die Förderung besteht aus einer Einmalzahlung in Höhe von:

  • bis zu 9.000 Euro: bei bis zu fünf Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro: bei bis zu zehn Beschäftigten
  • bis zu 20.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten
  • bis zu 25.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten

Bereits erhaltene Zuschussförderungen aus dem vorausgegangenen Landesprogramm werden in voller Höhe angerechnet.

Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen der Förderung finden Sie in der Produktinformation, die mit der Antragsstellung veröffentlicht wird.

Wie gehen Sie jetzt vor?

Sie haben bereits einen Antrag auf die bisher gültige Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und eine Bewilligung der NBank erhalten:

Sie können nun zusätzlich einen Antrag auf die Bundesförderung unter www.soforthilfe.nbank.de stellen.
Prüfen Sie, ob Sie unter den neuen Voraussetzungen antragsberechtigt sind. Zusammen mit dem bereits erhaltenen Zuschuss darf keine Überkompensation entstehen, das heißt, die Zuschüsse dürfen die zu deckenden Kosten nicht übersteigen.

Sie haben mit Stichtag 31.03. (vor Freischaltung der neuen Förderrichtlinien) einen Antrag auf Niedersachsen-Soforthilfe gestellt und noch keine Bewilligung erhalten:

Wenn der NBank ein korrekt ausgefüllter, vollständiger Antrag vorliegt und Sie zudem antragsberechtigt sind, wird dieser weiter unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona bearbeitet. Sie erhalten dann eine Bewilligung der NBank.

Unabhängig davon können Sie unter den Bedingungen der Bundesförderung, sobald dieser zur Verfügung steht, einen zusätzlichen Antrag stellen. Sie müssen dazu nicht auf die Bewilligung der NBank warten.

Sie haben bisher keinen Antrag auf Soforthilfe des Landes gestellt:

Zum Start der Bundesförderung haben sich die Förderbedingungen der Landesrichtlinie geändert. Über die bisherige Landesrichtlinie können Sie ab der Umstellung der Förderung keinen Antrag mehr stellen!

Prüfen Sie gründlich, ob Sie unter den neuen Fördervoraussetzungen antragsberechtigt sind. Dann können Sie einen Antrag auf die Corona-Soforthilfe stellen.

Hinweis zu Förderbedingungen:
Eine Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist nicht Bestandteil der Förderung.

In diesem Falle weist das Bundeswirtschaftsministerium darauf hin, dass der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht wird.

Alle notwendigen Antragsunterlagen und Informationen finden Sie ab 23.59 Uhr auf der Website www.soforthilfe.nbank.de

Die Anträge können nur an die Adresse ed.kn1710829875abn.e1710829875fliht1710829875rofos1710829875@gart1710829875na1710829875 geschickt werden!

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund des absehbar extrem hohen Antragsaufkommens und der Dringlichkeit des Bedarfs aller Antragstellenden bitten wir um Verständnis dafür, dass wir ausschließlich Anträge im Originalformat (pdf) berücksichtigen können, die uns in vollständiger Form und mit allen benötigten Anlagen vorgelegt werden. Wir verfahren so, weil wir im Interesse aller von der Corona-Krise Betroffenen schnellstmöglich und effektiv die vom Bund und vom Land zur Verfügung gestellten Finanzhilfen auszahlen möchten. Dies ist nur über maschinell einlesbare Antragsdokumente zu erzielen. Daher können wir in der Zuschussbearbeitung aktuell keine individuellen Rückfragen oder Unterlagennachreichungen durchführen.

Die Anträge können nur als Mail mit allen notwendigen Anlagen an die Adresse ed.kn1710829875abn.e1710829875fliht1710829875rofos1710829875@gart1710829875na1710829875 geschickt werden!


Was gibt es Neues?

1. Änderungen im Niedersachsen-Liquiditätskredit: Verfahren für Auszahlungen beschleunigt und Begrenzung auf Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigte

Am Nachmittag des 17.04.2020 stellt die NBank das Antragsverfahren des „Niedersachsen-Liquiditätskredits“ so um, dass mit dem Antrag bereits alle vertraglichen Bedingungen geregelt werden, die für den Abschluss des Darlehens notwendig sind. Nach positiver Prüfung nimmt die NBank den Antrag an und wird die Darlehenssumme ohne weitere Auszahlungsanforderungen auszahlen.
Gleichzeitig mit dieser Verfahrensverbesserung werden die Förderbedingungen ab Umstellung des Verfahrens an die Kulisse der Förderangebote des Bundes über die KfW angepasst. Die NBank begrenzt ihre Unterstützungen auf Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigte. Die KfW hat am 15.04.2020 den KfW-Schnellkredit über die Hausbanken eingeführt, der für Unternehmen größer als 10 Beschäftigte angeboten wird. Mit dieser Änderung stellen wir sicher, dass allen Unternehmensgrößen entsprechende Hilfsangebote zur Verfügung stehen.

2. Digitalbonus.Niedersachsen an Bedarf von Unternehmen in der Corona-Krise angepasst

Das Förderprogramm „Digitalbonus.Niedersachsen“ wird an den speziellen Bedarf von Unternehmen in der Corona-Krise angepasst. Ab sofort können niedersächsische Unternehmen den Zuschuss von bis zu 10.000 Euro explizit auch für Homeoffice-, Videokonferenz- und Telemedizintechnik beantragen. Nur für diese Anschaffungen ist seit 16.04.2020 auch ein vorzeitiger Maßnahmebeginn möglich, d.h. nach erfolgreicher Antragstellung im Kundenportal der NBank, kann sofort die Beschaffung erfolgen.

3. Zugang zur Grundsicherung wurde erleichtert

Für Kleinunternehmer, Freiberufler und Soloselbstständige hat der Bund den Zugang zur Grundsicherung erleichtert. Wer durch die Corona-Krise Schwierigkeiten hat, seinen Lebensunterhalt zu sichern, kann Unterstützung bei den Jobcentern beantragen. Liquiditätsunterstützung aus Bundes- oder Länderprogrammen stellen dabei nicht per se einen Hinderungsgrund dar. Für 6 Monate entfällt zudem die übliche Vermögensprüfung, außer bei erheblichem Vermögen. Die Kosten der Unterkunft werden ebenfalls befristet anerkannt. Anträge und Informationen gibt es im Internet auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit oder telefonisch unter 0800-4555523.

Was sollte ich wissen?

1. Frist zur Antragsstellung der Corona-Soforthilfen

Die Antragsstellung für die Förderprogramme der Soforthilfen Corona ist bis zum 31.05.2020 möglich.
Hinweis: Wenn Sie schon einen Antrag auf die alte Landesförderung bis 31.03.2020 gestellt haben, der bisher nicht bewilligt wurde, können Sie bereits parallel einen Antrag auf die aktuelle „Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ stellen, soweit Sie in diesem Förderprogramm auch antragsberechtigt sind.

Sie haben Fragen?

Die NBank ist unter den folgenden Hotlines für Sie da.

Die NBank beantwortet Ihnen gerne Ihre Fragen per E-Mail an ed.kn1710829875abn@g1710829875nutar1710829875eb1710829875 und steht Ihnen in der NBank Hotline 0511 30031-333 zur Verfügung. Zusätzlich werden Ihre Fragen auch über sämtliche Hotlines der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern beantwortet.

Handwerk; Förderung; Weiterbildungsprämie
Nachdem die Niedersächsische Meisterprämie im Handwerk sehr gut angenommen wurde (über 5.000 bewilligte Anträge seit Mai 2018) unterstützt das Wirtschaftsministerium ab dem 1. Juli 2020 auch Meisterinnen und Meister aller weiteren Berufszweige mit einer Niedersächsischen Weiterbildungsprämie. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt und der damit verbundenen Verunsicherung, ist eine Förderung der beruflichen Weiterbildung ein wichtiger Baustein der Fachkräftesicherung.Die Prämie beträgt 1.000 Euro und richtet sich an Absolventinnen und Absolventen, die ihre Meisterprüfung ab dem 1. Juli 2020 erfolgreich ablegen (maßgeblich ist das Datum des Meisterprüfungszeugnisses) sowie ihren Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort seit mindestens sechs Monaten vor der Prüfung in Niedersachsen haben.Zuständig für Beratung, Antragsannahme und Bewilligung der Prämie ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank.Weitere Hinweise und Fördervoraussetzungen der Weiterbildungsprämie finden Sie auf der Internetseite der NBank:https://www.nbank.de/Privatpersonen/Ausbildung-Qualifikation/Weiterbildungsprämie/index.jsp.

Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen um mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Anschluss an die Corona-Soforthilfen des Landes und des Bundes soll am 08.07.20 die neue Richtlinie „Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen“ veröffentlicht werden, welche sich an kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb richtet, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Pandemie vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

Die Richtlinie „Überbrückungshilfe“ setzt die Vorgaben des Bundes eins- zu- eins um, so dass wir Ihnen diese Richtlinie nicht wie gewohnt zur Stellungnahme, sondern vorab zur Information übersenden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammen um mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat, bei Unter-nehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat. Die maximalen Erstattungsbeträge für kleine Unternehmen können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Eine Übersicht zur neuen Überbrückungshilfe ist als Anlage beigefügt. Darin wird auch noch einmal deutlich, dass die NBank zwar weiter die Bewilligungen aussprechen wird, Anträge und Unterlagen zukünftig jedoch über Steuerberater/innen, Wirtschaftsprüfer/innen oder vereidigte Buchprüfer/innen einzureichen sind.

Rundschreiben
Anlage 1: Richtlinie
Anlage 2: Anlagen zur Richtlinie
Anlage 3: Übersicht


Wirtschaftsförderung; Ausbildungsplätze; Förderprogramm

Die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen hat uns darüber informiert, dass zum 1. August 2020 wesentliche Teile des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“, mit dem die Bundesregierung kleine und mittlere Unternehmen fördert, gestartet sind. Für dieses Bundesprogramm stehen insgesamt 500 Millionen Euro zur Verfügung. 410 Millionen Euro davon können für die Maßnahmen der Ersten Förderrichtlinie eingesetzt werden, die pünktlich zum Ausbildungsbeginn in Kraft getreten ist. Mit der Ausbildungsprämie können Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten befristet für das Ausbildungsjahr 2020/21 einen Zuschuss erhalten, damit sie ihre Ausbildung aufrechterhalten und junge Menschen ihre Ausbildung fortsetzen und erfolgreich abschließen können. Die Erste Förderrichtlinie enthält:

• Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 bzw. 3.000 Euro für Betriebe, die – obwohl sie die Corona-Krise stark getroffen hat – ihr Ausbildungsniveau halten bzw. erhöhen,
• Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb Auszubildende und Ausbilder nicht mit in Kurzarbeit schickt, und
• Übernahmeprämien an Betriebe, die Auszubildende von insolventen Betrieben übernehmen.

Gefördert werden Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 beginnen. Dies gilt auch, wenn der Ausbildungsvertrag bereits früher abgeschlossen wurde. Die entsprechenden Antragsunterlagen stehen den Betrieben auf der Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern zum Download zur Verfügung.


Ansprechpartner:

Michael Klinke
Stab Kommunikation und Netzwerke
Telefon: 0511 9885-1200
Telefax: 0511 9885-7112
E-Mail: ed.ru1710829875tnega1710829875stieb1710829875ra@ek1710829875nilK.1710829875leahc1710829875iM1710829875
Internet: www.arbeitsagentur.de

Bundesagentur für Arbeit
Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen
Röpkestr. 3
30173 Hannover


Maßnahmen der Bundesregierung

Maßnahmen Coronavirus

Antrag zur Steuererleichterung aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Positivliste: Welche Geschäfte dürfen weiterhin öffnen? (Stand: 20.03.2020 / 14:00 Uhr)

Wirtschaftliche Folgen des Corona-Virus; Maßnahmen der Bundesregierung; steuerliche Erleichterungen

Schutzschild für Deutschland: Mit aller Kraft gegen die Corona-Krise


Agentur Für Arbeit

Anzeige über Arbeitsausfall

Leistungsantrag Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld und finanzielle Hilfen auf einen Blick; Information der Bundesagentur für Arbeit

Leistungsantrag Anlage


Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Fragenkatalog BMAS

 

           

Klimaschutz Altes Land & Horneburg

Der Samtgemeinde Podcast

         

Projekt | WIMMELWERK SG Horneburg