Gleichstellungsbeauftragte der Samtgemeinde Horneburg
Daniela Subei
Lange Str. 38
21640 Horneburg
Telefon: 04163 868492 (im Mehrgenerationenhaus)
Fax: 04163 807920
E-Mail: ed.gr1685835361ubenr1685835361oh@ie1685835361bus1685835361
Webseite: https://www.mgh-horneburg.de/
Das kann ich für Sie tun
Ich unterstütze Sie und biete Hilfe an bei Fragen, Problemen oder Themen zu
- Scheidung
- Gewalt
- Sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
- Alleinerziehend
- Recht auf Teilzeit
- Beratung und Hilfe in Einzelfällen
- Vermittlung an Beratungsstellen
- Kontakt zu Gruppen und Institutionen
- Unterstützung bei politischer und ehrenamtlicher Arbeit
- u.a.
Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten für die Öffentlichkeit
Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören u.a.:
- Maßnahmen zur Bewußtseinsförderung
- Vernetzung regional und überregional
- Arbeitsmarkt und Beschäftigungsförderung
- Gewalt gegen Frauen und Mädchen
- Mädchen in der Jugendarbeit
- Beratung und Hilfe in Einzelfällen
- Zusammenarbeit mit Institutionen und Gruppen vor Ort
- Gremienarbeit
Aufgaben innerhalb der Verwaltung
Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Belange der Beschäftigten, insbesondere der Frauen, unbeschadet der Rechte der Personalvertretung.
Sie berät Kolleginnen bei Bewerbungen, Stellenausschreibungen, Weiterbildung, Freizeitregelungen, sexueller Belästigung am Arbeitsplatz u.a.
Die Gleichstellungsbeauftragte hat weit reichende Beteiligungsrechte.
Dies sind im Einzelnen:
- Anregungsrecht bzgl. der Arbeitsbedingungen, der personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes, der Gemeinde und der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft mit der Zielsetzung, die Geschlechtergerechtigkeit zu verwirklichen Teilnahme- und Anhörungsrecht
- Informations- und Akteneinsicht (Personalakten nur mit Genehmigung)
- Beteiligungsrecht in allen personellen Angelegenheiten
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beteiligung an der Erstellung des Stufenplanes
- Stellungnahmen zum Bericht weiblicher Beschäftigter
Gesetze
Gleichstellungsbeauftragte arbeiten auf folgender gesetzlicher Grundlage:
Art. 1 des Grundgesetzes
Die Würde des Menschen ist unantastbar
Art.3 Abs.1, des Grundgesetzes
Männer und Frauen sind gleichberechtigt
Niedersächsische Verfassung
Art.3 Abs.2 Satz 3
Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist eine ständige Aufgabe des Landes der Gemeinden und der Landkreise.
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 § 9
Verwirklichung der Gleichberechtigung
Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen. Sie wirkt….. an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Die Gleichstellungsbeauftragte kann zur Verwirklichung der in Satz 1 genannten Zielsetzung, insbesondere zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Vorhaben und Maßnahmen anregen, die Folgendes betreffen:
1. die Arbeitsbedingungen in der Verwaltung,
2. personelle, wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes der Kommune oder
3.bei Gemeinden und Samtgemeinden Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, bei Landkreisen und der Region Hannover Angelegenheiten im gesetzlichen Aufgabenbereich.
„Es ist ein grundlegender Irrtum, bei der Gleichberechtigung von Gleichheit auszugehen. Die Gleichberechtigung baut auf der Gleichwertigkeit auf, die Andersartigkeit anerkennt.“
Dr. Elisabeth Selbert, 1896 – 1986, deutsche Politikerin
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