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Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

Interne Meldestelle

Hinweisgebende Personen leisten durch die Meldung von Rechtsverstößen und Missständen einen wichtigen Beitrag dazu, Fehlverhalten aufzudecken und negative Folgen dieses Fehlverhaltens vorzubeugen und abzustellen. Die Samtgemeinde Horneburg hat daher für hinweisgebende Personen innerhalb der Verwaltung oder für Personen, die mit der Verwaltung in einem beruflichen Zusammenhang stehen, eine interne Meldestelle eingerichtet.

Grundlage ist das am 2. Juli 2023 in Kraft tretende Hinweisgeberschutzgesetz

Wer darf Meldungen abgeben?

  • Beschäftigte der Samtgemeinde Horneburg (nach § 3 Abs. 8 HinSchG u. a. Arbeitnehmer:innen, Beamt:innen sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten)
  • Bewerber:innen sowie ehemalige Beschäftigte der Samtgemeinde Horneburg
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Samtgemeinde Horneburg in Verbindung stehen
  • Nicht: Bürger:innen der Samtgmeinde Horneburg, die keine der o. g. Kriterien erfüllen

Welche Inhalte können gemeldet werden?

Der sachliche Anwendungsbereich nach § 2 HinSchG umfasst zahlreiche Rechtsbereiche, dazu zählen insbesondere:

Verstöße gegen EU, Bundes und Landesrecht, z. B.

  • Geldwäsche,
  • Umweltschutz und Energie,
  • öffentliches Auftragswesen oberhalb der EU-Schwellenwerte,
  • Öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz,
  • Verkehrs- und Gütersicherheit
  • nationales Strafrecht (z. B. Korruption und finanzieller Betrug)
  • Verstöße gegen bestimmte ordnungsrechtliche Regelungen,
  • die bußgeldbewehrt sind und dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder
  • dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen
  • Äußerungen von Beamt:innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Hinweisgebende Person gibt Ihre Meldung per E-Mail an ed.gr1714499556ubenr1714499556oh@zt1714499556uhcsr1714499556ebegs1714499556iewni1714499556h1714499556

Die interne Meldestelle prüft:

  • den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich,
  • Stichhaltigkeit der Meldung
  • ersucht die hinweisgebende Person ggf. um weitere Informationen
  • Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahme
  • Sie erhalten innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung eine Rückmeldung

 

Wichtige Hinweise

Die interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt für allgemeine Beschwerden.

Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten, welcher hierfür ausschließlich zuständig ist.

Sollten Sie Hinweise auf Verstöße haben, die vom Schutzbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes nicht erfasst sind, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.

Bei aktuellen Gefahren oder bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte mangels Eilzuständigkeit zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

Bitte beachten Sie: Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg:innen und Dritte nach sich ziehen. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Externe Meldestelle

Statt sich an die interne Meldestelle der Samtgemeinde Horneburg zu wenden, können Sie sich mit jedem Hinweis auch an die Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen zu dieser Meldestelle und der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie hier.

           

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